Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 458
§ 458 – Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
§ 73a findet keine Anwendung auf Berufsausbildungen, die vor dem 1. April 2024 begonnen haben.
Kurz erklärt
- § 73a gilt nicht für Berufsausbildungen.
- Betroffene Ausbildungen müssen vor dem 1. April 2024 begonnen haben.
- Ausbildungen, die nach diesem Datum beginnen, sind betroffen.
- Der Paragraph betrifft nur zukünftige Ausbildungen.
- Bestehende Ausbildungen bleiben unberührt.